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Versorgung
Die Versorgung von Beamten und Richter ist abschließend im Beamtenversorgungsgesetz geregelt. Eine darüber hinaus gehende Versorgung kann mit dem Dienstherrn nicht geregelt werden. Auf die dem Beamten zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise Verzichtet werden.

Die Versorgung regelt eine Mindest- und eine Höchstversorgung. Sie ist abhängig vom Status, von der Dauer des aktiven Dienstverhältnisses und von den zuletzt erreichten Dienstbezügen. Bestimmte Versorgungsansprüche, die der Beamte in anderen öffentlich-rechtlich geregelten Versorgungssystemen erreicht hat sowie Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen werden auf die Versorgungsbezüge in einem gewissen Umfang angerechnet.

Das Versorgungsrecht ist geprägt von einer Fülle von Übergangsvorschriften, die dass Berechnen und Nachvollziehen der Versorgungsberechnung sehr schwierig macht. Die nachfolgenden Darstellungen sind daher als Versuch zu werten, die Versorgung verständlich zu machen.

Beamte auf Widerruf sind unversorgt. Beamte auf Probe können nur dann in den Genuss einer Versorgung kommen, wenn sie eine Dienstbeschädigung erlitten haben und deswegen in den Ruhestand versetzt werden. Beamte auf Lebenszeit müssen zunächst fünf Jahre im Beamtenverhältnis stehen. Beamte die diese Wartezeit noch nicht erfüllt haben erhalten nur dann Versorgung, wenn sie eine Dienstbeschädigung erlitten haben. Ansonsten erhalten sie ein Übergangsgeld.



Das Ruhegehalt errechnet sich nach folgender Formel:

Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge x Ruhegehaltssatz

Der Ruhegehaltssatz errechnet sich aus dem Produkt der Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und dem Steigerungssatz, also

Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten x Steigerungssatz

Seit dem 01.01.1992 besteht in der Beamtenversorgung die lineare Entwicklung (Dienstbezüge x Dienstjahre x Steigerungssatz) der Versorgung. Bis  dahin bestand eine degressive Entwicklung der Versorgung, nach der bereits nach 10 Dienstjahren ein Ruhegehaltssatz von 35 % erreicht werden konnte. Für Übergangsfälle gilt diese Regelung in einem gewissen Umfang fort, so dass hiervon betroffenen Beamte den jeweils günstigeren Ruhegehaltssatz für die Berechnung ihres Ruhegehalts in Anspruch nehmen dürfen.

Der bis zum 31.12.2002 geltende (feste) Steigerungssatz von 1,875 % pro ruhegehaltsfähiges Dienstjahr wird nun schrittweise seit dem 01.01.2003 auf 1,79375 % abgesenkt.

Schaubild:

 

Beamter Voraussetzung Ruhegehalt
auf Wideruf  keine, da unversorgt unversorgt
auf Probe Dienstbeschädigung Mindestruhegehalt
auf Lebenszeit  5 Jahre Dienstzeit oder Dienstbeschädigung Mindestversorgung oder Jährliche Steigerung iHv 1,79375% bis max. 71,75%



Entwicklung des Ruhegehaltssatzes (ohne Berücksichtigung von Übergangsvorschriften):


Dienstjahre Ruhegehaltssatz
 1 bis Eintritt Ruhestand Grundsätzlich: Pro Jahr 1,79375 %, mindestens 35 %, max. 71,75 %
 1 - 19,51 35%
 19,52 - 40 35,01% - 71,75%
 über 40 71,75%
 Unfallruhegehalt Ruhegehaltssatz um 20% erhöhen, mindestens aber 66 2/3%, max. 75%
 Erhöhtes Unfallruhegehalt 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der übernächsten Besoldungsgruppe

 




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