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Stellenbesetzungsverfahren
Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Es besteht daher für den Bewerber ein Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Dieser Bewerbungsanspruch lässt sich nur mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO sichern. Nur dadurch lässt sich verhindern, dass dieser Bewerbungsanspruch gegenüber dem Konkurrenten gesichert und dessen Ernennung verhindert wird. Dies garantiert der verfassungsrechtliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Wurde das subjektive Recht des abgelehnten Bewerbers nach Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt und erscheint die Auswahl des abgelehnten Bewerbers im Bewerbungsverfahren als möglich, so besteht für den abgelehnten Bewerber ein Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung erneut entschieden wird.

 

Beispiele aus der Rechtsprechung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.02.2003, BVerwG 2 C 16.02 klargestellt, dass bei der Auswahl von Kandidaten, die die Anforderungen an eine Dienstposten in gleicher Weise erfüllen, als erstes Mittel der weiteren Auswahl die aktuelle Beurteilung ist. Ältere Beurteilungen kommen daneben als zusätzliche Erkenntnismittel in Betracht. Sie stellen keine Hilfskriterien dar, denn sie geben Aufschluss über die Eignung und Befähigung des in Betracht kommenden Bewerbers. Sie sind daher gegenüber Hilfskriterien wie Dienstalter, Charakter, Lebensalter, Verwendung etc. vorrangig heranzuziehen.

Der BayVGH hat mit Beschluss vom 28.8.2006,  bestimmt, dass die bisherigen Beförderung- und Bestellungsrichtlinien des bayerischen Innenministeriums unwirksam sind, weil sie den Anforderungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.2.2003, 2 C 16.02 nicht genügen. Danach darf bei der Auswahl von geeigneten Bewerbern nur dann auf Hilfskriterien zurückgegriffen werden,  wenn die Erkenntnisquellen der ersten Wahl, nämlich zunächst die aktuelle Beurteiler und gegebenenfalls die vorangegangene Beurteilungen, ausgeschöpft worden sind und sich danach der besser geeignete Bewerber immer noch nicht ermitteln lässt. Bei dem so genannten Ranglistenverfahren flossen neben der letzten dienstlichen Beurteilung auch das Dienstalter und andere Kriterien ein und bildeten eine Note. Die Note bestimmte dann den Platz des Kandidaten innerhalb der Rangliste. Diese Ranglistenbildung widerspricht aber dem oben erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

Bewerben sich auf eine Dienstposten Versetzungsbewerber und Beförderungsbewerber und richtet sich das Auswahlverfahren unterschiedslos an beide Bewerbergruppen, so kann aus Gründen des Gleichheitssatzes der Dienstherr das Auswahlverfahren nicht auf Beförderungsbewerber beschränken mit dem Argument, er sei aufgrund des Fürsorgeprinzips gehalten Beförderungsbewerber gegenüber Versetzungsbewerber vorzuziehen. In diesem Fall muss der Dienstherr unter allen Bewerbern unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG seine Auswahl treffen. (BayVGH vom 07.09.2006, 3 CE 06.2002, BVerwG vom 24.11.2004, BVerwG 2 C. 17.03).

 




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