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Personalvertretungsrecht
In einer Dienststelle, auf die das BayPVG Anwendung findet, wurde ein eigenes Vergütungssysteme eingeführt. Dieses Vergütungssystem sah verschiedene Stufen (Gehaltsband) vor, die jeweils in weitere Vergütungsgruppen unterteilt waren. Der Dienststellenleiter beabsichtigte einen Mitarbeiter ohne Beteiligung des Personalrats von einer Vergütungsgruppe in die nächste Vergütungsgruppe wechseln zu lassen. Er war der Ansicht, dass es sich hierbei nicht um eine Höhergruppierung im Sinne des Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 BayPVG handeln würde. Denn mit dem Wechsel der Vergütungsgruppe sei auch kein Wechsel seines Aufgabenbereichs verbunden gewesen. Dies sah der Personalrat anders und bekam Recht. Das Gericht wies darauf hin, dass durch die Veränderung der Vergütungsgruppe der Mitarbeiter eine nachhaltige (finanzielle) Verbesserung in seinem Arbeitsverhältnis erfahren würde. Deswegen habe auch der Personalrat bei dieser Höhergruppierung mitzubestimmen (VG München, Beschluss vom 25.10.2006, Aktenzeichen M 20 P 05.2163).

 




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