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Durchsetzung der Rechte
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Vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage ist der Beamte verpflichtet, stets das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Das bedeutet, dass der Beamte gegen eine Verfügung seines Dienstherrn schriftlich Widerspruch einlegen muss. Grundsätzlich ist hier eine Frist von einem Monat zu wahren. Es ist zu beachten, dass nicht alle Mitteilungen des Dienstherrn die Möglichkeit der Widerspruchserhebung eröffnen. Als Beispiel darf auf die bereits oben erwähnte Mitteilung über die Dienstbezüge verwiesen werden. In einem solchen Fall ist zunächst ein Antrag auf Vornahme der begehrten Rechtshandlung bei dem Dienstherrn zu stellen. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Beamte dann hiergegen Widerspruch einlegen. Möchte der Dienstherrn dem Widerspruch nicht stattgegeben, muss er durch Widerspruchsbescheid den Widerspruch zurückweisen. Der Beamte hatten nun die Möglichkeit innerhalb eines Monats schriftlich Klage bei dem für ihn zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Dieses entscheidet dann, ob der Anspruch besteht oder nicht.
Gegebenenfalls ist bereits neben einem Widerspruchsverfahren oder erst im Klageverfahren ein gerichtliches Eilverfahren durchzuführen.
Oft geht es darum, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entweder wiederherstellen zu lassen oder erstmalig anordnen zu lassen. Dieses Verfahren richtet sich nach § 80 Abs. 5 VwGO. Da es sich um ein Eilverfahren handelt erfolgt in einem solchen Verfahren keine Beweiserhebung. Die Angaben, die in einem solchen Verfahren gemacht werden, werden durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass ein obsiegen des Beamten im Widerspruchs-/ Klageverfahren wahrscheinlicher ist als sein unterliegen, wird es die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen beziehungsweise wiederherstellen.
Ein weiteres Mittel seiner Rechte zu sichern, stellt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO dar. Dieses Verfahren wird insbesondere im Rahmen des Dienstpostenvergabeverfahrens/ Konkurrentenverfahrens angewendet. Grundsätzlich entscheidet sich der Erfolg einer Bewerbung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten in diesem Verfahren. Deswegen werden diese Verfahren auch sehr aufwändig betrieben.
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