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Disziplinarrecht
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Das Disziplinarrecht wird auch gerne als Dienststrafrecht bezeichnet. Man darf dieses Rechtsgebiet aber nicht mit dem allgemeinen Strafrecht verwechseln. Ziel eines Disziplinarverfahrens ist es in der Regel einen betroffenen Beamte an die zukünftige Einhaltung seiner dienstlichen Pflichten zu mahnen, gegenüber anderen Beamten ein Zeichen zu setzen und/oder den Beamtenkörper zu „ reinigen“.
Nicht jede Dienstpflichtverletzung überschreitet die Schwelle zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Liegt ein Disziplinarvergehen vor muss der Disziplinarvorgesetzte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens prüfen.
Das Disziplinarverfahren selbst ist ein förmlich streng ausgestaltetes Verfahren. Für den Disziplinarvorgesetzten bestehen folgende Möglichkeiten ein Disziplinarverfahren zum Abschluss zu bringen:
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Einstellung des Verfahrens |
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Erlass einer Disziplinarverfügung |
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Erhebung einer Disziplinarklage |
Gegen den Erlass einer Disziplinarverfügung kann sich der Beamte mit verwaltungsgerichtlichen Mitteln wehren. Er kann die hierfür bei dem Verwaltungsgericht eingerichtete Disziplinarkammer anrufen, um dieses über die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung entscheiden zu lassen.
Ist das Dienstvergehen so erheblich, dass aus der Sicht des Disziplinarvorgesetzten nur eine schwere Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt, muss Klage zum Verwaltungsgericht (Disziplinarkammer) erhoben werden. Der betroffene Beamte ist in diesem Fall Beklagter.
Arten der Disziplinarmaßnahme:
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Verweis |
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Geldbuße |
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Kürzung der Dienstbezüge |
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Zurückstufung (Degradierung) |
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Entfernung aus dem Beamtenverhältnis |
Bei Beamten, die bereits in den Ruhestand versetzt worden sind, können nur mit folgenden Disziplinarmaßnahmen belegt werden:
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Kürzung des Ruhegehalts |
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Aberkennung des Ruhegehalts |
Die Disziplinarordnungen/Disziplinargesetze sehen zwischenzeitlich eine enge Verflechtung zwischen einem strafrechtlichen Verfahren und dem Disziplinarverfahren vor. Die Tatbestandsfeststellungen die etwa ein Strafgericht trifft werden unmittelbar in das Disziplinarverfahren übernommen. Weitere Beweiserhebungen erfolgen dann zu diesen Feststellungen nicht mehr. Das begründet oftmals eine andere Verteidigung eines Beamten in einem Strafverfahren als "normale“ durch ein Strafverfahren Betroffene. In einem Strafverfahren, dass sich gegen einen Beamten richtet, ist die Verteidigung so auszurichten, dass stets die dienstrechtlichen Folgen berücksichtigt werden.
Beispiel aus der Rechtsprechung:
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Ein Beamter der einem Kollegen einen 10,00 Euro-Schein stiehlt, ist grundsätzlich für den Verbleib im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar. Als Regeltatbestand für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis hat sich der so genannte Kollegendiebstahl herausgebildet. Jedoch konnte der Beamten für sich den Milderungsgrund des Zugriffs auf einen geringwertigen Gegenstand in Anspruch nehmen. Danach kann bei einer solchen Tat durchaus noch ein ausreichendes Vertrauen des Dienstherrn bestehen, vorausgesetzt, der Beamte sieht das Unrecht seiner Tat ein und ist im Übrigen unbescholten (BayVGH Beschluss vom 19.6.2006, Aktenzeichen 16b D 05.1555). |
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Ein Beamter, der durch eine bewusste Schlechterfüllung mit dem Ziel oder der billigen Inkaufnahme einer nachhaltigen Störung des Dienstbetriebes oder Herbeiführung erheblicher materieller oder immaterieller Schäden eine Dienstpflichtverletzung begeht kann aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Ist diese Einstellung des Beamten weniger stark ausgeprägt und ist der Beamte im Übrigen im disziplinarrechtlichen Sinn Ersttäter, so kann nur eine Zurückstufung in Betracht kommen. Dies umso mehr, als dass nach der Wahrnehmung der Nachlässigkeiten und Pflichtversäumnisse durch den Vorgesetzten rechtzeitig durch Überwachungsmaßnahmen beziehungsweise empfindlicher Disziplinarverfügungen, wie Verweis oder Geldbuße, man dieser Fehlentwicklung hätte entgegenwirken können (BayVGH Urteil vom 24.11.2004, Aktenzeichen 16a D 03.2755). |
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