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Beurteilung
Dienstliche Beurteilungen stellen ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile dar. Man beschreibt sie auch als Akt subjektiv wertender Erkenntnis. Sie stellen nach ihrem Zweck das wichtigste Mittel zur Personalsteuerung dar. Sie bestimmt im Wesentlichen das Fortkommen eines Beamten. Aufgrund der neueren Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG Urteil vom 27.02.2003, BVerwG 2 C 16.02, siehe Erläuterungen zur Dienstpostenvergabe) kommt nun auch älteren Beurteilungen besondere, verfahrensentscheidende Bedeutung zu.

Beurteilung unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das Gericht kann nicht die angefochtene Beurteilung durch eine eigene Beurteilung ersetzen.

Das Verwaltungsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Beurteiler

die anzuwendenden Begriffe wie Eignung, Leistung und Befähigung verkannt hat
den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat
von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist
sachfremde Erwägungen angestellt hat
allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat 
gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.



Beispiele aus der Rechtsprechung:

Eine dienstliche Beurteilung ist rechtsfehlerhaft, wenn der Dienstherr gegen seine Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BVerwG; z.B. Urteil vom 23.4.1998, BVerwG 2 C 16.97). Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn der Beurteiler tatsächlich gegenüber dem zu beurteilenden Beamte voreingenommen war. Dies kann sich aus der Beurteilung selbst und aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des Beurteilers oder diesem gegenüber währendes Beurteilung und das Beurteilung ergeben. Auch Vorgänge aus der Zeit vor dem jeweiligen Beurteilungszeitraum können die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit stützen (Beschluss des BVerwG vom 20.1.2004, BVerwG 2 VR 3.03).
Liegt die originäre Beurteilungszuständigkeit bei dem Behördenleiter und gibt dieser diese Zuständigkeit an Abteilungsleiter weiter, so muss ein abteilungsübergreifender, mithin behördenumfassender Vergleich der beurteilten Beamten einer Vergleichsgruppe erfolgen. Mangelt es hieran ist die Beurteilung nicht objektiv dargestellt worden, mithin rechtswidrig, aufzuheben und neu zu erstellen (VG München, Urteil vom 17.01. 2006, Aktenzeichen M 5 K 05.1718).

 




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