Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe:
Der Beamte wird in aller Regel zunächst seinen Vorbereitungsdienst ableisten. Dieser wird mit bestehen der Anstellungsprüfung abgeschlossen. Der Freistaat Bayern hat hierzu eine so genannte Bedarfsausbildung eingeführt. Danach wurden nur so viele Bewerber in den Vorbereitungsdienst eingestellt, als der Freistaat Bayern Bedarf an Nachwuchs hat. Die Bewerber konnten sich dabei darauf verlassen, dass sie bei erfolgreichem Bestehen der Anstellungsprüfung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. Besondere Brisanz hat dieses System durch die Sparpolitik der öffentlichen Hand erhalten. Wurden Bewerber mit der Option auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt, ist es in verschiedenen Verwaltungsbereichen zur Situation gekommen, dass trotz erfolgreichem Bestehen der Anstellungsprüfung Bewerber nicht übernommen sind. Wird dabei aber nicht das Leistungsprinzip und die Bestenauswahl nach Art 33 Abs. 2 GG beachtet, sind die Übernahmen oder Ablehnungen nach Ansicht des BayVGH rechtswidrig (BayVGH Beschluss vom 03.02.2006, Az.: 3 CE 05.3108).
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein erfolgreicher Absolvent der Anstellungsprüfung zum gehobenen, nichttechnischen Verwaltungsdienst wurde von seiner Ausbildungsbehörde nicht übernommen. Der Absolvent bewarb sich bei anderen Behörden des Freistaates Bayern und wurde mit dem Hinweis auf die Bedarfsausbildung abgelehnt, obgleich der Absolvent ein besseres Ergebnis in der Anstellungsprüfung aufwies als andere Absolventen, die aber übernommen werden sollten. Der Absolvent ging hiergegen rechtlich vor. Der BayVGH bestätigte nun, dass das Argument einer Bedarfsausübung dem Absolventen nicht erfolgreich entgegen gehalten werden könne. Auch bei der Entscheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist der Leistungsgrundsatz und die Bestenauslese zu beachten. Eine Bedarfsausbildung kann diesen Grundsatz nicht entfallen lassen.
Altersteilzeit:
Über die Altersteilzeit ist an anderer Stelle viel geschrieben und angemerkt worden. Hier eine interessante Entscheidung:
Grundsätzlich hat der Dienstherr keine allgemeine Belehrungspflicht über den Inhalt der für einen Beamten bedeutsamen Vorschriften. Regelt die für den Beamten geltende gesetzliche Regelung bei in Anspruchnahme von ATZ eine besondere Belehrungspflicht (etwa Art. 80 e Abs. 3 BayBG), so besteht zwar weiterhin keine umfassende Pflicht zur Belehrung, jedoch besteht für den Dienstherrn eine detaillierte Hinweispflicht, wenn sich der Beamte für ihn erkennbar in einem Irrtum über die Folgen der reduzierten Arbeitszeit einschließlich der Besoldung befindet. Kommt der Dienstherr dieser Pflicht nicht nach und erleidet der Beamte hierdurch einen Schaden, so eröffnet diese Pflichtverletzung dem Beamten Schadensersatzansprüche aus Fürsorgeverletzung (VG München, Urteil vom 04.04.2006, AZ M 5 K.3156)