In einem Strafverfahren, das sich gegen den Beamten richtet, ist die Verteidigung so auszurichten, dass stets die dienstrechtlichen Folgen berücksichtigt werden. Die Disziplinarordnungen / Disziplinargesetze sehen zwischenzeitlich eine enge Verflechtung zwischen einem strafrechtlichen Verfahren und dem Disziplinarverfahren vor. Die Tatbestandsfeststellungen, die etwa ein Strafgericht trifft, werden unmittelbar in das Disziplinarverfahren übernommen. Weitere Beweiserhebungen erfolgen dann zu diesen Feststellungen grundsätzlich nicht mehr. Dies begründet oftmals eine andere Verteidigung eines Beamten in einem Strafverfahren als "normale" durch ein Strafverfahren Betroffene.
Beispiel aus der Rechtsprechung:
Ein Polizist, der einen Verkehrsteilnehmer, der verbotswidrig aus einer für eine Teilstrecke für alle Kraftfahrzeuge gesperrten Straße herausfährt, aus erzieherischen Gründen diese Straße zurückfahren lässt, begeht nach Ansicht des Landgerichts München II eine Nötigung im Amt im Sinne des § 240 Abs. 4 Nr. 3 StGB. Diese ist strafbewehrt mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten (LG München II, Urteil vom 03.07.2006, Az. 6 Ns 55 Js 22824/04).