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Allgemeines Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes
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Die Rechtsverhältnisse zwischen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern und seinen Mitarbeitern werden allgemein durch Tarifvertrag geregelt, insbesondere durch den BAT und TVöD.
Beispiele aus der Rechtsprechung:
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Bewirbt sich ein Angestellter um eine ausgeschriebene Stelle/Dienstposten, die gleichermaßen sowohl Beamten als auch Angestellten zugänglich ist, findet auch auf die den Angestellten bezogene Auswahlentscheidung des Arbeitgebers Art. 33 Abs. 2 GG Anwendung. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Bewerber können verlangen, dass die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien erfolgt (BAG Urteil vom 18.9.2001, Aktenzeichen 9 AZR 410/00). Das Gericht hat damit klargestellt, dass bei einer Konkurrentensituation zwischen einem Angestellten und einem Beamten die gleichen Grundsätze heranzuziehen sind, wie sie bei einem Auswahlverfahren zu Grunde gelegt werden müssen, die allein Beamte betreffen. |
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Wird die Bewerbung eines Angestellten auf einen ausgeschriebenen Stelle/ Dienstposten abgelehnt und erweist sich die Auswahlentscheidung als rechtsfehlerhaft und ist die ausgeschriebene Beförderungsstelle noch nicht besetzt, hat der Angestellte beziehungsweise der Arbeiter einen Anspruch auf erneute Auswahl. Dabei hat der Arbeitgeber bei seiner erneuten Auswahlentscheidung die von dem Gericht festgestellten Auswahlfehler zu unterlassen. Er ist insoweit an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden. In diesem Rahmen hat der Arbeitgeber den Leistungsvergleich zwischen den einzelnen Bewerbern ausreichend schriftlich zu dokumentieren. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, die Leistungsbewertungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Erfolgt dies nicht, ist die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft und muss wiederholt werden (BAG Urteil vom 21.1.2003, Aktenzeichen 9 AZR 72/02). |
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